§ 429 Wertersatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/429#abs-1 (1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/429#abs-2 (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/429#abs-3 (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Wird zitiert von 176 Entscheidungen zu § 429 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 18 U 60/24
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 171/08Zitiert von 4
- OLG Hamm, 10.06.2024 – 18 U 35/23Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- OLG Hamm, 14.12.2020 – 18 U 63/20
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 119/24Berücksichtigung von Hilfsanträgen bei Berechnung der BeschwerZitiert von 4
- OLG Köln, 16.05.2024 – 3 U 143/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 429 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 429 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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