§ 422 Nachnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2005 – I ZR 276/02Zitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – I-18 U 120/12
- AG Bonn, 16.07.2009 – 103 C 158/09Zitiert von 1
- LG Hagen, 12.03.2003 – 2 O 395/02Zitiert von 1
- LG Bonn, 27.01.2010 – 5 S 168/09
- OLG Hamm, 07.10.2003 – 27 U 81/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2020 – XII ZR 61/19Zulässige Kündigungsfristklausel in formularmäßigem PferdepensionsvertragZitiert von 2
- BGH, 20.10.2005 – I ZR 201/04
- OLG Düsseldorf, 02.02.2005 – I-18 U 145/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/422#abs-1 (1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/422#abs-2 (2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/422#abs-3 (3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.