§ 422 Nachnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/422#abs-1 (1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/422#abs-2 (2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/422#abs-3 (3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 422 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2005 – I ZR 276/02Transportrecht: Keine Mithaftung des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration bei Kenntnis des Frachtführers vom Wert einer Nachnahmesendung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – I-18 U 120/12
- AG Bonn, 16.07.2009 – 103 C 158/09Zitiert von 1
- LG Hagen, 12.03.2003 – 2 O 395/02Zitiert von 1
- LG Bonn, 27.01.2010 – 5 S 168/09
- OLG Hamm, 07.10.2003 – 27 U 81/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.10.2005 – I ZR 201/04
- OLG Düsseldorf, 02.02.2005 – I-18 U 145/04
- OLG Düsseldorf, 07.07.2004 – I-18 U 225/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 422 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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