§ 47 Aussonderung
Stand: 10.06.2019
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Wird zitiert von 256 Entscheidungen zu § 47 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.03.2017 – 3 AZR 718/15Insolvenz - Aussonderungsrecht - PensionskassenbeiträgeZitiert von 3
- LAG Köln, 03.07.2020 – 4 Sa 330/19
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2022 – 17 U 110/22
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 434/10Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz: Fälligkeit der angemeldeten Ansprüche; Klärung schwieriger Rechtsfragen in einem Musterprozess; Zahlungsklage des Anlegers bei Untätigkeit der EntschädigungseinrichtungZitiert von 34
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 436/10Klage geschädigter Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs und dessen Kürzung wegen insolvenzrechtlicher AussonderungsrechteZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 79/25
- LG Stuttgart, 16.10.2025 – 19 T 261/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.