§ 423 Lieferfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- LG Bonn, 09.01.2014 – 14 O 175/12Zitiert von 1
- LG Erfurt, 22.06.2012 – 10 O 1676/10
- LG Wuppertal, 30.03.2012 – 1 O 58/11
- BGH, 20.04.2023 – I ZR 140/22Transportrecht: Schadensersatzanspruch; Entbehrlichkeit einer Mahnung bei sofortigem VerzugseintrittZitiert von 8
- BGH, 18.07.2019 – 5 StR 649/18Sozialversicherungspflicht von als Subunternehmer tätigen KurierfahrernZitiert von 10
- BGH, 30.07.2015 – I ZR 210/14Frachtvertrag: Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses nach altem Recht
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 05.08.2015 – 3 O 365/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.04.2015 – L 8 R 680/12Statusfeststellungsverfahren - Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung - Transportfahrer ohne eigenes Fahrzeug - Eingliederung in die betriebliche Organisation - Weisungsgebundenheit - Gründungszuschuss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LG Bonn, 31.03.2011 – 14 O 81/09Zitiert von 1
14 Entscheidungen zu § 423 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 423 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).