§ 392
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/392#abs-1 (1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/392#abs-2 (2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 392 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.10.2003 – 27 U 81/03
- LG Bonn, 01.04.2004 – 18 O 215/03Zitiert von 1
- LG Hagen, 12.03.2003 – 2 O 395/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.08.2004 – 2 U 91/04
- KG, 26.06.2012 – 4 U 92/10
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 229/15Besonderes Arten des Kommissionsgeschäfts: Vorliegen eines Kommissionsagenturverhältnisses; Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten bei Vertragsbeendigung; Übernahme des Kundenstamms in einem stationären Sonderpostenmarkt durch den Kommittenten und Reichweite der Informationspflichten des Kommissionsagenten/ehemaligen MarktleitersZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 08.07.2025 – 4 K 8/25
- LG München II, 09.06.2021 – 37 O 5667/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.06.2020 – 6 U 46/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 392 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 392 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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