§ 346
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 346 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2023 – 11 U 150/22
- BGH, 22.09.2003 – II ZR 172/01Zitiert von 2
- BAG, 15.11.2001 – 8 AZR 113/01Zitiert von 6
- BAG, 15.11.2001 – 8 AZR 291/01Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.09.2023 – 30 U 195/22
- LG Duisburg, 05.01.2023 – 22 O 2/22Frachtvertrag: Kein Schadensersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer wegen Fehlbeständen aus einem behaupteten Palettentauschvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.12.2024 – 19 Sch 11/24
- BGH, 15.09.2023 – V ZR 77/22Aufklärungspflicht eines Grundstücksverkäufers bei Einrichtung eines DatenraumsZitiert von 10
- BGH, 23.09.2022 – V ZR 148/21Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb eines GebrauchtwagensZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 346 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 346 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 346 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.