§ 347
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- AG Bonn, 15.12.2023 – 118 C 176/23
- OLG Düsseldorf, 05.08.2009 – I-15 U 100/08
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 9
- BGH, 16.03.2017 – IX ZR 253/15Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung; persönliche Nutzung einer GeschäftschanceZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2025 – 9 U 52/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 12 K 831/24Zitiert von 1
- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2024 – 1 V 1055/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 347 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/347#abs-1 (1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/347#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.