Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 354

Stand: 10.06.2019

Bund77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/354#abs-1 (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/354#abs-2 (2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

§ 353 § 354a