Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 345

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

§ 344 § 346