Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 346

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen73 Entscheidungen

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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