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§ 346 HGB

Handelsgesetzbuch

Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.