§ 344
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
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Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2021 – VIII ZR 187/20Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handeln eines Einzelkaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln; Darlegungslast des Käufers für Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang; Ausstrahlungswirkung der Regelung über die Vermutung eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der sog. fiktiven MangelbeseitigungskostenZitiert von 23
- BGH, 13.07.2011 – VIII ZR 215/10Verbrauchsgüterkauf bei branchenfremdem Nebengeschäft einer GmbH; Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung eines Rücktritts im Falle eines unwirksamen formularmäßigen GewährleistungsausschlussesZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 21.08.2003 – 23 U 113/02
- OLG Düsseldorf, 12.03.2002 – I-23 U 113/01
- OLG Düsseldorf, 03.02.2011 – I-6 U 35/09
- BGH, 18.10.2017 – VIII ZR 32/16Kauf eines Dressurpferds: Vorhandensein eines "Röntgenbefunds" als Sachmangel; Eignung des Pferdes für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung; Vorliegen eines Unternehmergeschäfts bei Veräußerung eines zu privaten Zwecken genutzten Pferdes durch einen Reitlehrer und PferdeausbilderZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
- BFH, 31.01.2024 – V R 24/21(Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG)Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 04.05.2023 – 11 UH 14/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/344#abs-1 (1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/344#abs-2 (2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.