§ 344
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/344#abs-1 (1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/344#abs-2 (2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 344 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2021 – VIII ZR 187/20Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handeln eines Einzelkaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln; Darlegungslast des Käufers für Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang; Ausstrahlungswirkung der Regelung über die Vermutung eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der sog. fiktiven MangelbeseitigungskostenZitiert von 24
- OLG Düsseldorf, 25.06.2020 – 6 U 147/19
- BGH, 13.07.2011 – VIII ZR 215/10Verbrauchsgüterkauf bei branchenfremdem Nebengeschäft einer GmbH; Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung eines Rücktritts im Falle eines unwirksamen formularmäßigen GewährleistungsausschlussesZitiert von 25
- OLG Düsseldorf, 21.08.2003 – 23 U 113/02
- OLG Düsseldorf, 12.03.2002 – I-23 U 113/01
- OLG Düsseldorf, 03.02.2011 – I-6 U 35/09
Zuletzt entschieden
- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
- BFH, 31.01.2024 – V R 24/21(Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG)Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 04.05.2023 – 11 UH 14/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 344 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.