Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 344

Stand: 10.06.2019

Bund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/344#abs-1 (1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/344#abs-2 (2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

§ 343 § 345