Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund233 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/6#abs-1 (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/6#abs-2 (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

§ 5 § 7