§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/6#abs-1 (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/6#abs-2 (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Wird zitiert von 248 Entscheidungen zu § 6 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 – 9 S 1759/22Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 – 5 K 3305/17Zitiert von 11
- FG Niedersachsen, 18.06.2025 – 9 K 129/22
- LG Düsseldorf, 31.10.2023 – 14d O 17/21Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 – 6 S 1756/09Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2024 – 6 K 3108/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.05.2026 – 13 U 3/26
- BGH, 13.05.2026 – XII ZR 74/24Gewerbliche Miete und Wucher: Pflicht des Gerichts zur sachverständigen Beratung bei Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete
- OLG Brandenburg, 14.01.2026 – 3 W 123/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.