§ 28
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/28#abs-1 (1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/28#abs-2 (2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/28#abs-3 (3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 28 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 27.06.2006 – 3 AZR 85/05Zitiert von 11
- BGH, 22.01.2004 – IX ZR 65/01Zitiert von 10
- LG Kiel, 08.12.2006 – 6 O 486/05Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2009 – II ZR 7/09Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 09.07.1999 – 9 Sa 188/99
- BFH, 03.07.2025 – VII B 46/24Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch ZeugenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 18.09.2025 – 12 U 178/25
- OLG München, 23.10.2024 – 34 Wx 255/24 e
- LG Essen, 24.04.2024 – 18 O 3/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.