§ 342h Pflichtangaben
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342h#abs-1 (1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342h#abs-2 (2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342h#abs-3 (3) Für die Angaben nach Absatz 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 die folgenden Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342h#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 2 können insgesamt auch gemäß den Vorgaben in Anhang III Abschnitt III Teil B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1) geändert worden ist, gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342h#abs-5 (5) Im Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben gemäß den Vorgaben des Absatzes 3 oder 4 gemacht wurden.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 342h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.