Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 236

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/236#abs-1 (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/236#abs-2 (2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

§ 235 § 237