Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 232

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/232#abs-1 (1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/232#abs-2 (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/232#abs-3 (3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

§ 231 § 233