§ 237 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 02.03.1999 – 27 U 257/98Zitiert von 1
- BGH, 22.09.2015 – II ZR 310/14Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft: Abfindungsklausel für den Fall der Beendigung der stillen Beteiligung; Insolvenzanfechtung der Rückgewähr der EinlageZitiert von 42
- BGH, 10.03.2003 – II ZR 163/02Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 237 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 237 HGB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.