§ 236
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/236?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/236?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 236 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2017 – II ZR 284/15Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen Gesellschafter zur Zahlung der im Beendigungszeitpunkt noch nicht erbrachten und noch nicht fälligen EinlageratenZitiert von 7
- OLG Schleswig, 30.10.2008 – 5 U 66/08Zitiert von 2
- LG Bonn, 20.07.2015 – 6 S 61/15
- LG Bonn, 09.04.2015 – 6 S 223/14
- AG Euskirchen, 06.11.2014 – 33 C 105/14
- AG Euskirchen, 02.03.2015 – 20 C 41/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.12.2025 – 7 U 3881/23 e
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- LG Stuttgart, 21.12.2023 – 27 O 153/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 236 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 236 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 236 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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