§ 171
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 532
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 15/12
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 12/12Zitiert von 2
- FG Hamburg, 23.08.2024 – 2 K 22/22
- OLG Karlsruhe, 06.08.2009 – 4 U 9/08Zitiert von 12
- BGH, 03.08.2021 – II ZR 123/20Kommanditgesellschaft: Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Untergesellschaft in deren InsolvenzZitiert von 8
- BGH, 15.12.2020 – II ZR 108/19Publikumsfondsgesellschaft: Umfang persönlicher Kommanditistenhaftung in der Insolvenz; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den GesellschafternZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.02.2026 – IV R 27/23(Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG)Zitiert von 1
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- LSG NRW, 08.12.2025 – L 22 BA 96/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171#abs-1 (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171#abs-2 (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.