Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 171

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen532 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171#abs-1 (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171#abs-2 (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

§ 170 § 172