§ 171
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171#abs-1 (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171#abs-2 (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Wird zitiert von 563 Entscheidungen zu § 171 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 15/12
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 12/12Zitiert von 2
- FG Hamburg, 23.08.2024 – 2 K 22/22
- OLG Karlsruhe, 06.08.2009 – 4 U 9/08Zitiert von 12
- BGH, 03.08.2021 – II ZR 123/20Kommanditgesellschaft: Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Untergesellschaft in deren InsolvenzZitiert von 8
- BGH, 15.12.2020 – II ZR 108/19Publikumsfondsgesellschaft: Umfang persönlicher Kommanditistenhaftung in der Insolvenz; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den GesellschafternZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.02.2026 – IV R 27/23(Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG)Zitiert von 1
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- LSG NRW, 08.12.2025 – L 22 BA 96/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.