§ 235
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 235 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 4 U 121/20
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2013 – 5 U 242/12
- LG Hamburg, 08.08.2016 – 325 O 52/16
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 12 U 71/14
- BGH, 03.11.2015 – II ZR 13/14Scheitern einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Lösungsrecht des Inferenten/stillen Gesellschafters vom Vertrag über die Übernahme einer neuen Stammeinlage und Rechtsfolgen des Rücktritts; Schadensersatzanspruch wegen Treuepflichtverletzung durch die GesellschaftZitiert von 5
- OLG Köln, 26.06.2014 – 18 U 204/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.12.2025 – C-998/25
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 11-12/23, VIII R 11/23, VIII R 12/23(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 21.10.2025 VIII R 13/23 - Zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung)
- BFH, 21.10.2025 – VIII R 13/23Zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer MitarbeiterbeteiligungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 235 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235#abs-1 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235#abs-2 (2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235#abs-3 (3) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.