§ 169
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/169#abs-1 (1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/169#abs-2 (2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 169 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.10.2012 – I-15 U 34/12
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 72/12Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Containerschiffs: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen an einen KommanditistenZitiert von 8
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 73/12Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Containerschiffs: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen an einen KommanditistenZitiert von 10
- BGH, 12.03.2013 – II ZR 73/11Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des GesellschaftsvertragesZitiert von 82
- BGH, 12.03.2013 – II ZR 74/11Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des GesellschaftsvertragesZitiert von 21
- LG Hamburg, 13.03.2014 – 415 HKO 129/13
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 08.07.2025 – L 10 BA 3/21
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2025 – 3 U 113/22
- BFH, 20.03.2025 – IV R 12/21Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem KommanditanteilZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 169 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 169 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.