§ 169
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.10.2012 – I-15 U 34/12
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 72/12Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Containerschiffs: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen an einen KommanditistenZitiert von 8
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 73/12Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Containerschiffs: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen an einen KommanditistenZitiert von 10
- BGH, 12.03.2013 – II ZR 73/11Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des GesellschaftsvertragesZitiert von 81
- BGH, 12.03.2013 – II ZR 74/11Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des GesellschaftsvertragesZitiert von 21
- LG Hamburg, 13.03.2014 – 415 HKO 129/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2025 – IX ZR 160/24Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung bei Leistung auf fremde SchuldZitiert von 2
- LSG Schleswig, 08.07.2025 – L 10 BA 3/21
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2025 – 3 U 113/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/169#abs-1 (1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/169#abs-2 (2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.