§ 231
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 176/21Zitiert von 4
- FG Köln, 13.01.2016 – 14 K 2673/13Zitiert von 2
- FG Köln, 14.11.2006 – 9 K 2612/04Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2018 – IX ZR 139/17Insolvenzanfechtung: Behandlung von Zahlungen an einen stillen Gesellschafter einer insolventen GmbHZitiert von 7
- BGH, 03.02.2015 – II ZR 93/14Prospekthaftung bei Beteiligung eines Kapitalanlegers als atypisch stiller Gesellschafter: Anforderungen an die Prospektangaben zum Totalverlustrisiko und zu den weichen Kosten; Abdruck des Gesellschaftsvertrages im ProspektZitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 – 5 K 1635/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
- OLG Brandenburg, 23.02.2022 – 7 U 133/20Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 – 2 K 622/18 GZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231#abs-1 (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.