Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 231

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231#abs-1 (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 230 § 232