§ 233 Informationsrecht des stillen Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 233 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.07.2018 – IV R 10/17Mitunternehmerinitiative eines atypisch still BeteiligtenZitiert von 18
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2004 – 10 K 225/01Zitiert von 1
- LG Dortmund, 09.02.2022 – 10 O 43/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2013 – 5 U 242/12
- OLG Hamm, 01.02.2023 – 8 U 29/22
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2015 – 11 U 103/14
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – IV R 24/23Mitunternehmerrisiko eines stillen GesellschaftersZitiert von 1
- OLG München, 10.12.2024 – 7 W 1704/24 e
- BFH, 21.11.2024 – IV R 26/22Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 233 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 233 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.