Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 234

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/234#abs-1 (1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/234#abs-2 (2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

§ 233 § 235