§ 234
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/234#abs-1 (1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/234#abs-2 (2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 234 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 01.02.2023 – 8 U 29/22
- OLG Köln, 07.12.2021 – 4 U 107/20Zitiert von 3
- LG Bonn, 19.04.2012 – 14 O 34/12
- BGH, 06.11.2018 – II ZR 57/16Kapitalanlagegesellschaft: Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen fehlerhaften Beitritts infolge einer AufklärungspflichtverletzungZitiert von 17
- BGH, 08.12.2015 – II ZR 333/14Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Berechnung des AuseinandersetzungsguthabensZitiert von 8
- BGH, 03.02.2015 – II ZR 335/13Atypische stille Gesellschaft: Isolierte Geltendmachung von Gewinnansprüchen nach Kündigung einer stillen Beteiligung an einem FitnessstudioZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.11.2023 – 7 U 102/22Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 23.02.2022 – 7 U 133/20Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 22.06.2018 – 1 K 3020/16 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.