Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 230

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen166 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230#abs-1 (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230#abs-2 (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

§ 179 § 231