§ 230
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 166
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2004 – 10 K 225/01Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 14 U 18/05Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 23.02.2023 – 3 K 2942/20Zitiert von 1
- BFH, 28.11.2019 – IV R 54/16Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille EinlageZitiert von 14
- BFH, 23.11.2021 – VIII R 17/19Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 4
- BFH, 23.04.2009 – IV R 73/06Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – IV R 24/23Mitunternehmerrisiko eines stillen GesellschaftersZitiert von 1
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
- FG Hessen, 11.09.2025 – 4 K 1163/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230#abs-1 (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230#abs-2 (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.