Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 234

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/234?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/234?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

§ 236 § 238