§ 230
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Wird zitiert von 187 Entscheidungen zu § 230 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2004 – 10 K 225/01Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 14 U 18/05Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 23.02.2023 – 3 K 2942/20Zitiert von 1
- BFH, 28.11.2019 – IV R 54/16Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille EinlageZitiert von 14
- BFH, 23.11.2021 – VIII R 17/19Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 4
- BFH, 23.04.2009 – IV R 73/06Gewerbesteuer: Einmaliger Ansatz des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG bei Beteiligung mehrerer Innengesellschafter an einer KG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – IV R 24/23Mitunternehmerrisiko eines stillen GesellschaftersZitiert von 1
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
- FG Hessen, 11.09.2025 – 4 K 1163/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 230 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 230 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.