Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 230

Bund2 Fassungen187 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

§ 179 § 231