§ 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/146#abs-1 (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/146#abs-2 (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 146 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.07.2007 – 15 W 56/07
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 – 6a U 1/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2014 – 20 W 368/13
- VG Karlsruhe, 04.04.2022 – 1 K 4494/21
- OLG Düsseldorf, 28.01.2016 – I-3 Wx 21/15
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 13.02.2023 – 1 U 183/21Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 30.03.2022 – 12 U 1520/19
- BGH, 10.02.2022 – V ZB 87/20Grundbuchverfahren: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft; Nachweis des Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Zustimmung zur Löschung einer auf dem Grundstück lastenden GrundschuldZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 146 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 146 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.