Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/146#abs-1 (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/146#abs-2 (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

§ 145 § 147