§ 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.07.2007 – 15 W 56/07
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 – 6a U 1/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2014 – 20 W 368/13
- VG Karlsruhe, 04.04.2022 – 1 K 4494/21
- OLG Düsseldorf, 28.01.2016 – I-3 Wx 21/15
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- OLG Hamm, 04.11.2024 – 8 U 122/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 13.02.2023 – 1 U 183/21Zitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 146 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/146#abs-1 (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/146#abs-2 (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.