§ 133 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 133 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 17.09.2024 – 9 U 84/23
- OLG Hamm, 19.06.2023 – 8 U 21/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2022 – 5 U 148/19Zitiert von 3
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- OLG Köln, 29.10.2024 – 4 U 129/23
- LG Bielefeld, 20.05.2022 – 10 O 27/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.12.2025 – II ZR 134/24Bezugnahme auf Anlagen und Mehrheitsberechnung für Ausschluss aus GesellschaftZitiert von 2
- BGH, 16.07.2025 – II ZR 80/24Rechtliches Gehör bei Behandlung der Hilfswiderklage in der Berufungsinstanz; Wiederaufnahme eines Gesellschafters nach Kündigung
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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