§ 133 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 17.09.2024 – 9 U 84/23
- OLG Hamm, 19.06.2023 – 8 U 21/23
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2022 – 5 U 148/19Zitiert von 2
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- OLG Köln, 29.10.2024 – 4 U 129/23
- OLG Köln, 19.12.2013 – 18 U 218/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.12.2025 – II ZR 134/24Bezugnahme auf Anlagen und Mehrheitsberechnung für Ausschluss aus GesellschaftZitiert von 2
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- BGH, 16.07.2025 – II ZR 80/24Rechtliches Gehör bei Behandlung der Hilfswiderklage in der Berufungsinstanz; Wiederaufnahme eines Gesellschafters nach Kündigung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.