§ 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
Stand: 01.01.2024
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 – 6a U 1/21Zitiert von 1
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 108/16Publikumsgesellschaft: Anspruch einer Publikums-KG gegen einen Treugeberkommanditisten auf Zahlung der Kommanditeinlage im Fall der AbwicklungsanordnungZitiert von 7
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 95/16Publikums-Kommanditgesellschaft: Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Gesellschafterausgleichs; Leistung rückständiger Einlagen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bei Widerruf des Beitritts in einer sog. HaustürsituationZitiert von 25
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 242/16Publikums-Gesellschaft: Wirkung des Widerrufs eines Gesellschaftsbeitritts; Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 137/16Liquidation einer Fondsgesellschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einziehung ausstehender Einlagen zur Durchführung der Liquidation; Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen GesellschafterausgleichsZitiert von 4
- BFH, 25.06.2002 – IX R 47/98Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
- OLG Dresden, 17.11.2020 – 14 U 1099/20
- BGH, 27.10.2020 – II ZR 150/19Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einforderung von Nachschüssen durch den LiquidatorZitiert von 5
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