§ 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.05.2009 – II ZR 210/08Zitiert von 4
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 31/00Zitiert von 4
- BFH, 25.06.2002 – IX R 47/98Zitiert von 6
- LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 121/22Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 – 6a U 1/21Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 10.09.2013 – 3-09 O 96/13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.11.2024 – 8 U 122/23Zitiert von 1
- FG München, 19.07.2024 – 8 K 1418/21Zitiert von 1
- OLG München, 17.07.2023 – 3 U 2667/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/145#abs-1 (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/145#abs-2 (2) Beteiligte sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/145#abs-3 (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.