§ 112 Klagefrist
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2009 – II ZR 170/07Zitiert von 5
- LG Marburg, 05.05.2022 – 4 O 12/21Zitiert von 1
- BFH, 23.03.1995 – IV R 94/93Zitiert von 12
- OLG München, 18.12.2024 – 7 U 9239/21
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 – 20 U 55/22
- OLG Koblenz, 20.12.2007 – 6 U 1161/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
- AG Rendsburg, 30.04.2025 – 123 Ds 575 Js 7139/20
40 Entscheidungen zu § 112 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112#abs-1 (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112#abs-3 (3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.