§ 112 Klagefrist
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112#abs-1 (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112#abs-3 (3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 112 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2009 – II ZR 170/07Zitiert von 5
- LG Marburg, 05.05.2022 – 4 O 12/21Zitiert von 1
- BFH, 23.03.1995 – IV R 94/93Zitiert von 14
- OLG München, 18.12.2024 – 7 U 9239/21
- OLG Koblenz, 20.12.2007 – 6 U 1161/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.03.2020 – 8 U 37/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
- AG Rendsburg, 30.04.2025 – 123 Ds 575 Js 7139/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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