§ 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/111#abs-1 (1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/111#abs-2 (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 111 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 14.06.2005 – 3 O 419/04Zitiert von 2
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
- BGH, 16.04.2013 – II ZR 118/11Kommanditgesellschaft: Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf Erstattung der KapitalertragsteuerZitiert von 12
- BFH, 16.10.2008 – IV R 98/06Einkommensteuer: Ermittlung des Kapitalkontos eines Kommanditisten nach § 15a EStG; Einordnung eines aktivischen Gesellschafterkontos bei Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BFH, 27.06.1996 – IV R 80/95Personengesellschaft: Abgrenzung von Kapitalkonto und Darlehenskonto; keine Betriebseinnahmen aus der Zinsbelastung eines Gesellschafterkontos KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG München, 22.01.2025 – 7 U 3733/24 e
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 10.01.2023 – 3 L 1576/21.WIZitiert von 1
- VGH Hessen, 26.01.2022 – 1 B 3115/20Zitiert von 6
- LG Düsseldorf, 07.05.2014 – 5 O 431/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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