§ 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/111#abs-1 (1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/111#abs-2 (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 111 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 14.06.2005 – 3 O 419/04Zitiert von 2
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
- BGH, 16.04.2013 – II ZR 118/11Kommanditgesellschaft: Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf Erstattung der KapitalertragsteuerZitiert von 13
- BFH, 16.10.2008 – IV R 98/06Einkommensteuer: Ermittlung des Kapitalkontos eines Kommanditisten nach § 15a EStG; Einordnung eines aktivischen Gesellschafterkontos bei Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BFH, 27.06.1996 – IV R 80/95Personengesellschaft: Abgrenzung von Kapitalkonto und Darlehenskonto; keine Betriebseinnahmen aus der Zinsbelastung eines Gesellschafterkontos Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG München, 22.01.2025 – 7 U 3733/24 e
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 10.01.2023 – 3 L 1576/21.WIZitiert von 1
- VGH Hessen, 26.01.2022 – 1 B 3115/20Zitiert von 6
- LG Düsseldorf, 07.05.2014 – 5 O 431/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.