Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/111#abs-1 (1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/111#abs-2 (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

§ 110 § 112