Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 112

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/112?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.

§ 110 § 112