§ 88 Wettbewerbsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 17.01.2024 – 7 U 36/21
- BGH, 09.03.2009 – II ZR 170/07Zitiert von 5
- OLG Köln, 08.06.1999 – 22 U 269/98
- LG Köln, 11.05.2017 – 91 O 3/16
- LG Köln, 23.11.2007 – 82 O 214/06Zitiert von 1
- BGH, 02.04.2001 – II ZR 217/99Aktiengesellschaft: Reichweite des Wettbewerbsverbots des Vorstandes; Voraussetzungen des Eintrittsrechts nach § 88 AktG und Anwendungsbereich von § 667 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.12.2025 – 5 U 96/22
- OLG Brandenburg, 14.05.2025 – 4 U 40/25
- OLG München, 18.12.2024 – 7 U 9239/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/88#abs-1 (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/88#abs-2 (2) Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen von dem Mitglied verlangen, daß es die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten läßt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/88#abs-3 (3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.