§ 113 Anfechtungsklage
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.01.2008 – 18 U 1/07Zitiert von 2
- LG Marburg, 05.05.2022 – 4 O 12/21Zitiert von 1
- BAG, 24.02.2021 – 10 AZR 8/19Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Auskunfts- und Schadensersatzanspruch - konkurrierendes Handelsgewerbe - grob fahrlässige Unkenntnis - Abgrenzung - zulässige Vorbereitungshandlung - wettbewerbswidrige werbende TätigkeitZitiert von 27
- BGH, 04.12.2012 – II ZR 159/10Ansprüche einer BGB-Gesellschaft gegen ihren ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter: Grundurteil über einen Anspruch auf Übertragung von Grundstückseigentum durch Herausgabe und Bewilligung der Grundbucheintragung; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführers wegen treuwidriger Nutzung einer GeschäftschanceZitiert von 19
- LG Darmstadt, 04.03.2024 – 18 O 34/21
- BAG, 25.11.2021 – 8 AZR 226/20Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - StufenklageZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- BayObLG, 29.10.2025 – 101 Sch 54/25 e
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/113#abs-1 (1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/113#abs-2 (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/113#abs-3 (3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/113#abs-4 (4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/113#abs-5 (5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/113#abs-6 (6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.