Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 114 Nichtigkeitsklage

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen52 Entscheidungen

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

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