§ 4 Risikomanagement
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen oder entgegennehmen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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