§ 4 Risikomanagement
Stand: 03.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-1 (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-2 (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-3 (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-4 (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-5 (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: