§ 4 Risikomanagement
Stand: 03.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-1 (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-2 (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-3 (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-4 (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-5 (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 4 GwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.09.2025 – 14 U 72/25
- VG Sigmaringen, 19.01.2017 – 2 K 5419/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 04.04.2013 – 4 K 384.11Zitiert von 3
- VGH Bayern, 11.07.2023 – 22 ZB 21.121Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 – 18 L 1512/20Zitiert von 7
- BVerfG, 19.11.2018 – 1 BvR 1335/18Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar - negative Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) gegen individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen statthaft - erheblicher fachgerichtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich Vorschriften des Geldwäschegesetzes idF vom 23.06.2017Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – XI ZR 232/23(Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB)
- VG Berlin, 27.02.2026 – 4 K 526/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2024 – 6 E 10512/24.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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