§ 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2020 – 17 U 1/20
- OLG Saarbrücken, 29.02.2024 – 4 U 85/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.01.2024 – 17 U 90/22
- LG Koblenz, 22.12.2023 – 3 O 180/23
- LG Stuttgart, 06.07.2023 – 6 O 234/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 12.12.2018 – 4 U 34/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/47#abs-1 (1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/47#abs-2 (2) Das Verbot gilt nicht für eine Informationsweitergabe
Nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/47#abs-3 (3) Soweit in diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes geregelt ist, dürfen andere staatliche Stellen als die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Kenntnis von einer nach § 43 Absatz 1 abgegebenen Meldung erlangt haben, diese Informationen nicht weitergeben an
Eine Weitergabe dieser Informationen an diese Personen ist nur zulässig, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorher ihr Einverständnis erklärt hat und durch die Weitergabe dieser Informationen der ursprüngliche Zweck der Verdachtsmeldung nicht verändert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/47#abs-4 (4) Nicht als Informationsweitergabe gilt, wenn sich Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/47#abs-5 (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 dürfen einander andere als die in Absatz 1 genannten Informationen über konkrete Sachverhalte, die auf Geldwäsche, eine ihrer Vortaten oder Terrorismusfinanzierung hindeutende Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, zur Kenntnis geben, wenn sie davon ausgehen können, dass andere Verpflichtete diese Informationen benötigen für
Die Informationen dürfen auch unter Verwendung von Datenbanken zur Kenntnis gegeben werden, unabhängig davon, ob diese Datenbanken von den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 selbst oder von Dritten betrieben werden. Die weitergegebenen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/47#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen treffen, nach denen in Bezug auf Verpflichtete aus Drittstaaten mit erhöhtem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 keine Informationen weitergegeben werden dürfen.