§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
Stand: 03.09.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 3 U 192/23
- LG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 2-01 T 26/23, 29 C 2800/22 (11)
- LG Stuttgart, 06.07.2023 – 6 O 234/22Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 11.10.2023 – 2-12 O 181/23
- OLG Frankfurt am Main, 25.02.2025 – 10 U 18/24
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 415 HKO 33/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.02.2021 – 12 L 258/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/48#abs-1 (1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/48#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn
1.
ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle meldet, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und
2.
ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 Satz 1 nachkommt.