§ 26a Abruf durch bestimmte Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/26a?asof=2023-01-26#abs-1 (1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/26a?asof=2023-01-26#abs-2 (2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach
erlaubt. § 23 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/26a?asof=2023-01-26#abs-3 (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Änderungsverlauf
-
13.11.2023 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 311)
BGBl. 2023 I Nr. 311
-
19.12.2022 Ausfertigung
§ 26a aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
-
23.05.2022 Ausfertigung
§ 26a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 269 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.