§ 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur sein
Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zurückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, so muss er sicherstellen, dass die Dritten
Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Dritten ihm auf seine Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten sind, sowie andere maßgebliche Unterlagen vorlegen. Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit muss er sich durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unberührt.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 17 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.