§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15a#abs-1 (1) Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Begünstigter oder Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15a#abs-2 (2) Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch in Kombination miteinander:
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 15a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.