Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 7 Nichterhebung von Kosten
Stand: 01.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/7#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Zustellungsgebühren und Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/7#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.