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Artikel 3 · BT-Drs. 19/23484 · S. 57

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 GvKostG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 2 (§ 7 GvKostG)
Der vorgeschlagene neue Satz entspricht den Regelungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 GKG, des § 20 Absatz 1 Satz 2
FamGKG und des § 21 Absatz 1 Satz 2 GNotKG. Mit der Änderung soll – auch ausgehend von den Erfahrungen
im Umgang mit der Corona-Pandemie – sichergestellt werden, dass auch im Anwendungsbereich des GvKostG
diejenigen Auslagen nicht erhoben werden, die dadurch entstehen, dass ein Termin oder eine Maßnahme von
Amts wegen verlegt wird. Die Änderung soll zugleich zu einer Verfahrensvereinfachung in diesen Fällen beitra-
gen, da es für die Kostenschuldner dann nicht mehr erforderlich sein wird, die Erstattung von Auslagen im Ver-
waltungswege geltend zu machen.
Zu Nummer 3 (Anlage zum GvKostG)
Zu Buchstabe a (Nummern 240 und 241 KV GvKostG)
Durch die Neufassung der Nummern 240 und 241 KV GvKostG sollen sich die nach den §§ 885 und 885a ZPO
bestehenden Möglichkeiten der Räumung auch im Gebührenrecht stärker als bisher widerspiegeln.
Zu Nummer 240 KV GvKostG:
Die vorgeschlagene neue Gebühr 240 KV GvKostG entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung und
entsteht daher weiterhin in den Räumungsverfahren nach § 885 ZPO. Auch wenn Merkmal einer umfassenden
Räumung nach § 885 ZPO grundsätzlich auch die Wegschaffung der beweglichen Sachen ist, soll die Gebühr
Drucksache 19/23484 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
grundsätzlich bereits dann entstehen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner aus dem Besitz entsetzt und die
Gläubigerin oder der Gläubiger in den Besitz eingewiesen ist. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gebühr
auch dann anfällt, wenn die Wegschaffung der beweglichen Sachen tatsä

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.605 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/23484, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.799–165.404 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 286d756abe70f14d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP