§ 194 Zustellungsauftrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- LG Aachen, 20.03.2024 – 5 T 9/24
- LG Aachen, 06.02.2024 – 5 T 70/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 05.04.2017 – 17 W 213/16
- OLG Stuttgart, 18.04.2016 – 8 W 483/15Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 18.04.2016 – 8 W 63/16Zitiert von 4
- BGH, 30.11.2017 – I ZB 5/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 17.04.2024 – 3 T 48/24
- OLG Hamm, 12.04.2024 – 25 W 46/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.04.2024 – 20 U 128/23Zitiert von 1
21 Entscheidungen zu § 194 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/194#abs-1 (1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/194#abs-2 (2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.