Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz

GvKostG

§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

§ 6 § 8