Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.