Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 2 Kostenfreiheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2004 I S. 2014
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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